Satzung des Vereins "AngelfreundePodelzig" e.V.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
§2 Zweck des Vereins
§3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Organe
§9 Jahrshauptversammlung
§10 Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
§12 Ausschüsse
§13 Wählbarkeit - Wahl
§14 Finanzen
§15 Geschäftsführer - Geschäftsornung
§16 Auflösung des Vereins
§17 Haftung
§18 Änderungsklausel
§19 Inkrafttreten
1. Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Vorraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mittglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
2. Der Verein bezweckt:
2.1 die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung nach den Regeln der CIPS (Confederation Internationale de la Pech Sportive).
2.2 die Ausübung des Casting
2.3 die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.
2.4. Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz und in der Abwehr schädlicher Einwirkungen auf Gewässer.
2.5 die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. Abgewanderter Arten.
2.6 die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Wiederherstellung desselben.
2.7 die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulung zum Fischereirecht und weiterer Gesetze und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
2.8 die Heranführung der Jugend an das Angelns, Erziehung der jugendlichen Mitglieder zur Liebe zur Natur und zu entsprechendem Verhallten in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.4
2.9 die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.
2.10 die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen und Verbänden, Behörden und in der Öffentlichkeit.
2.11 Pflege eines von gegenseitiger Achtung, Toleranz, Kameradschaft und Geselligkeit geprägten Vereinslebens
(nach oben)
1. Der Verein ist politisch, religiös uns rassisch neutral.
2. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweils gültige Fassung sind Grundlage der Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereines arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins oder Ausschüttung von Gewinnanteilen an Mitglieder erfolgen nicht. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgabe, die den Satzungszwecken fremd sind, begünstigt werden.
3. Etwaige Gewinne oder erhaltene Zuwendungen usw. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke bzw. soweit vorgeschrieben zweckgebunden verwendet werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das verbleibene Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Vermögensverwendungen in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefaßt und ausgeführt werden.
(nach oben)
1. Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 8 Lebensjahr vollendet hat, die die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennt, sich für die Verwirklichung des Satzungszweckes einsetzt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen und sich nicht oder nur teilweise im Verein betätigen wollen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach §6 der Satzung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdienst gemacht haben. Ehrenmitglieder sind betragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
(nach oben)
1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Die fördernde Mitgliedschaft ist dem Vorstand mit den vorgesehenen Fördermaßnahmen schriftlich zu erklären.
3. Über Anträge auf Aufnahme ordentlicher Mitglieder hat der Vorstand in der nächsten Sitzung zu beschließen. Er kann einen Antrag begründet ablehnen. Bei Ablehnung ist die Begründung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahmen ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
4. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes gilt mit Eintragung in das Mitgliedsregister und Aushändigung des Mitgliedsbuches als vollzogen.
5. Über Anträge auf Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung analog zu Punkt 3.
(nach oben)
1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht:
a) auf ideelle Unterstützung in ihren vereinsspezifischen Angelegenheit, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
b) An allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit nicht Einschränkungen durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt sind.
c) vom Verein über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins- und Steuerrecht und zum Arten und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen und die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den Verein zu nutzen.
d) Angelberechtigungen des Landesverbandes des DAV e.V. Entsprechend nachgewiesener Qualifikation zu erwerben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten.
b) sich für den Satzungszweck einzusetzen.
c) ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen.
d) sich am und auf dem Wasser sowie beim Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten und die Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht sowie zum Natur- und Umweltschutz einzuhalten.
e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigung oder Verstöße gegen die Satzung durch andere Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
(nach oben)
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt/Kündigung
b) durch Ausschluß
c) mit Tod des Mitgliedes bzw. Des Ehrenmitgliedes, soweit dies eine natürliche Person ist.
2. Austritt/Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes erfolgen mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand bzw. Mit schriftlicher Mitteilung des fördernden Mitgliedes über die Einstellung der Förderung. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
3. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied
- der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den Verein oder seiner Mitglieder Schaden zufügt.
- das Ansehen des Verein oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt
– grob oder wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse Verstöße oder sie mißachtet.
– mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als 3 Monate ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.
4. Antragsberechtigt für einen Ausschluß sind der Vorstand und jedes Mitglied des Vereins, dessen berechtigte Interessen oder satzungsgemäßen Rechte durch en Mitglied verletzt sind oder dem Verstöße eines anderen Mitgliedes zur Kenntnis gelangt sind.
5. Das Ausschlußverfahren ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu beantragen und wird von ihm durchgeführt.
6. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sitzung des Vorstandes zur Durchführung des Aussschlußverfahrens teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie Zeugen oder andere Entlastungsmittel beizubringen.
7. Die erfolgte Einleitung eines Aussschlußverfahrens ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Angabe der Anschuldigungen, Rechtsmittelbelehrung sowie Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung des Vorstandes mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen.
8. Bei Fernbleiben ist das Verfahren zu vertagen und ein neuer Termin anzusetzen. Erscheint der Beschuldigte ohne triftige Begründung wiederum nicht, ist die Durchführung in Abwesenheit zulässig. Der Beschluß über den Ausschluß kann vertagt werden, wenn bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden oder wenn weitere Zeit zur Beibringung von Beweisen erforderlich und beantragt wird.
9. Der Beschluß über den erfolgten Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung mit eingeschriebenen Brief unverzüglich zuzustellen. Der Beschluß wir rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang gegen den Bescheid Beschwerde schriftlich beim Verbandsschiedsgericht einlegt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Das Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung bleibt unberührt.
10. Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung des Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge und Gebühren. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden istausgeschlossen.
(nach oben)
1. Die Organe des Vereins sind
a) Die Jahreshauptversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Die Mitgliederversammlung
d) Ausschüsse
2. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Vereins bindend.
3. Natürliche Personen der gewählten Organe können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vom Vorstand zeitweilig und von der Jahreshauptversammlung endgültig von Ihrer Funktion mit Beschluß entbunden werden. Das zeitweilig entbundene Mitglied hat das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.
(nach oben)
1. Die Jahreshauptversammlung findet in 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte aller eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
2. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorstand mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung und eventuellen Beschlußentwürfen zur Änderung der Satzung oder Ordnungen des Vereins an alle Mitglieder oder durch Aushang schriftlich zu erfolgen.
3. Die Jahreshauptversammlung - setzt die endgültige Tagesordnung fest - nimmt den Haushaltsbericht, Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte entgegen. - Beschließt über die Vereinsentwicklung für das folgende Jahr - beschließt über den Haushaltsplan Beschließt alle zwei Jahre über die Entlastung der gewählten Vereinsorgane und vollzieht die satzungsgemäßen Wahlen.
4. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind zwei Wochen vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen und mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand, die Ausschüsse, Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder sind antragsberechtigt. Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen. Darüber hinaus kann ein Mitglied gegen den Antrag das Wort erhalten. Nicht fristgemäß eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegeben Stimmen. Für alle anderen Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
5. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder "ein Drittel" der ordentlichen Mitglieder sie begründet beantragt. Die unter Punkt 4. Festgelegten Fristen können dabei auf die Hälfte verkürzt werden. Die Verkürzung ist mitzuteilen.
7. Die Jahreshauptversammlung ist nur im Rahmen des Vereins öffentlich. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch als Gäste teilnehmen. Weiter Gäste können bei Erfordernis durch den Vorstand eingeladen werden.
8. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
(nach oben)
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: a) Dem Vorsitzenden b) Dem Stellvertretenden Vorsitzenden c) Dem Schatzmeister d) Dem Schriftwart d) Dem Angelwart f) Dem, Lehrwart g) Dem Jugendwart h) Dem Gewässerwart i) ......(Umwelt z.B.)......... Der stellvertretende Vorsitzende kann zugleich eine der ab /D/ genannten Funktionen ausüben. 2. Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Verein im Sinne der Satzung und auf Grundlage der gefaßten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschlüsse sind jeweils durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. 3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne der §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich. 4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die "Hälfte" seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder gemäß des Punktes 3, anwesend sind. 5. Die Beschlüsse des Vorstandes gelten bei Erzielung der einfachen Stimmenmehrheit als angenommen, außer bei Beschlüssen über Disziplinarmaßnahmen der Verbandsmitglieder. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung ist mindestens eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen. Zum erweiterten Vorstand gehören der gewählte Vorstand und die Vorsitzenden der Ausschüsse. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind stimmberechtigt. 7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen bzw. Das Aufgabengebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen. Die Zuwahl bzw. Kommissarische Übertragung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(nach oben)
1. Zwischen den Hauptversammlungen finden Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Beschlüsse , außer zur Änderung der Satzung und Ordnungen zu fassen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es seiden, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Beschlüsse sind jeweils durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
3. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäß §9 analog.
(nach oben)
1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuß muß ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschußmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder, sollten jedoch Mitglied des Vereins sein. 2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluß- jedoch antragsberechtigt. 3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluß des Vorstandes geregelt.
(nach oben)
1. Wählbar in die Verbandsorgane ist jede natürliche Person der ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr und mindestens 3 jähriger Mitgliedschaft in DAV e.V. Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied mit Erreichung des 14. Lebensjahres.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Vorschlagsrecht.
3. Liegt die schriftliche Einverständniserklärung vor, kann eine natürliche Person, soweit sie entschuldigt fehlt, in Abwesenheit gewählt werden.
4. Anfragen an die Kandidaten sind zulässig. Diese müssen sich auf die Vereins- bzw. Vereinsarbeit im DAV e.V. beschränken. In begründeten Fällen dürfen diese sich auf andere Fragen einschließlich der Privatsphäre beziehen.
5. Die Wahl zu den ständigen Vereinsorganen erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Es dürfen mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Personen zu wählen sind. Als Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Personen als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, entsprechend der Anzahl der zu wählenden Kandidaten. Das gewählte Organ wählt unmittelbar nach der Wahl in der ersten Konstituierung den Vorsitzenden.
6. Die Wahl der Kandidaten zum Kreisverbandstag erfolgt analog der Wahlen zu den Vereinsorganen mit gesonderter Kandidatenliste.
7. Die Wahlperiode für alle Vereinsorgane beträgt zwei Jahre. Die entlasteten Vereinsorgane amtieren bis zur Geschäftsübergabe an das gewählte Vereinsorgan. Die Übergabe hat innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Mit Übergabe ist in der ersten Sitzung die weitere Konstituierung vorzunehmen.
8. Die Wahl der nichtständigen Ausschüsse einschließlich ihrer Vorsitzenden erfolgt durch den Vereinsvorstand.
9. Über die Einsetzung und Besetzung nichtständiger Ausschüsse ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu informieren
(nach oben)
1. Der Verein finanziert sich durch
a) Beiträge und Gebühren seiner ordentlichen Mitglieder
b) Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder
c) Fördermittel der Kommunen und der Landesregierung
d) Gebühren für die Ausbildung
e) Aufnahmegebühren
f) Gewinne aus vereinseigenen Einrichtungen
g) Spenden
2. Beiträge und Gebühren sind Jahresbeiträge und sind bis Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres für dieses fällig. Davon abweichende Regelungen werden in der Finanz- / Haushaltsordnung festgelegt. Aufnahmegebühren sind zum Termin der Aufnahme fällig.
3. In begründeten Fällen können ordentliche Mitglieder an den Vorstand einen Stundungsantrag stellen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit ist dem Antrag zu entsprechen. Mit Entsprechung ist die Stundungsfrist schriftlich mitzuteilen.
4. Zuwendungen und Fördermittel sind, soweit gesetzlich festgelegt oder vom Förderer ausdrücklich gefordert, auf gesonderten Konten zu führen, zweckgebunden zu verwenden und gesondert nachzuweisen.
5. Für Stundungen oder mittelfristig vorgesehene Finanzierungen sind zweckgebundene Rücklagen anzulegen und auf einem gesonderten gemeinsamen Konto zu führen. Die Verwendung ist nach zuweisen.
6. Die in den Vereinsorganen tätigen natürlichen Personen bzw. Jedes Mitglied, welches im Auftrage des Vereins tätig wird, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß in der der Haushalts- / Finanzordnung festgelegten Höhe.
7. Der Nachweis über die tatsächliche ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist durch den Schatzmeister durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen.
8. Durch den Finanz- und Steuerausschuß sind die Vereinsorgane vor Beschlußfassung zur Mittelverwendung zu beraten. Der Finanz- und Steuerausschußhat mindestens halbjährlich und vor der Jahreshauptversammlung die Finanzen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung die Prüfberichte zu erstatten. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten, Veruntreuungen und satzungswidriger Mittelverwendung ist der Vorstand sofort zu informieren. Der Finanz- und Steuerausschuß hat dann in einer von ihm, in einer Frist von 3 Wochen einberufenen, Mitgliederversammlung zu informieren.
9. Über vereinsinterne Beitrags- und Gebührenhöhen ist jährlich für das folgende Geschäftsjahr einschließlich einer aufgeschlüsselten vorgesehenen Mittelverwendung im Finanz- und Haushaltsplan durch den Vorstand zu beschließen.
(nach oben)
1. Bei Erfordernis kann ein ehrenamtlicher Geschäftsführer durch den Vorstand bei Zustimmung der Jahreshauptversammlung eingesetzt werden. 2. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. 3. Die Arbeit und Kompetenzabgrenzung der Vereinsorgane und des Geschäftsführers wird in der Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(nach oben)
1. Die Auflösung kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. 2. Die außerordentliche Hauptversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn die ordentlichen Mitglieder mit "Zweidrittelmehrheit" dies verlangen. 3. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung nicht mehr als anteilig ihre geleisteten Finanz- und Sacheinlagen. Die sonstige Vermögensverwaltung ist in §3 Punkt 4 geregelt. 4. Nach beschlossener Auflösung wählt die außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, welche die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben.
(nach oben)
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die anläßlich von Veranstaltungen und sonstiger Ausübung von Vereinsrechten entstehen gegenüber seinen Mitgliedern. Die Haftung gegenüber Dritten gemäß §31 BGB (s.u.) ist gewährleistet.
(nach oben)
1. Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen.
2. Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt.
(nach oben)
1. Diese Satzung wurde auf der Vereinsgründungsversammlung am 08.10.1991 beschlossen. 2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft. Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes: Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter Registriernummer 166 am 30.07.1992 durch das Kreisgericht Seelow Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgte am ..........durch.........
(nach oben)
§31 BGB (Haftung der Vereins für Organe): "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vereins oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt."
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